AntiDopG

Anti-Doping-Gesetz

Gesetz gegen Doping im Sport

Vom 10.12.2015

Zuletzt geändert am 10.3.2023

§ 9

Umgang mit personenbezogenen Daten

Die Stiftung Nationale Anti Doping Agentur Deutschland ist berechtigt, folgende personenbezogene Daten zu verarbeiten, soweit dies zur Durchführung ihres Dopingkontrollsystems erforderlich ist:

1. Vor- und Familienname der Sportlerin oder des Sportlers,
2. Geschlecht der Sportlerin oder des Sportlers,
3. Geburtsdatum der Sportlerin oder des Sportlers,
4. Nationalität der Sportlerin oder des Sportlers,
5. Sportart und Sportverband der Sportlerin oder des Sportlers einschließlich der Einstufung in einen Leistungskader,
6. Zugehörigkeit der Sportlerin oder des Sportlers zu einem Trainingsstützpunkt und einer Trainingsgruppe,
7. Vor- und Familienname der Athletenbetreuerinnen und Athletenbetreuer,
8. Regelverstöße nach dem Dopingkontrollsystem und
9. Angaben zur Erreichbarkeit und zum Aufenthaltsort, sofern die Sportlerin oder der Sportler zu dem von der Stiftung Nationale Anti Doping Agentur Deutschland vorab festgelegten Kreis gehört, der Trainingskontrollen unterzogen wird.