AntiDopG

Anti-Doping-Gesetz

Gesetz gegen Doping im Sport

Vom 10.12.2015

Zuletzt geändert am 10.3.2023

§ 5

Einziehung

1Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach § 4 bezieht, können eingezogen werden. 2§ 74a des Strafgesetzbuchs ist anzuwenden.