AntiDopG

Anti-Doping-Gesetz

Gesetz gegen Doping im Sport

Vom 10.12.2015

Zuletzt geändert am 10.3.2023

§ 12

Konzentration der Rechtsprechung in Dopingsachen; Verordnungsermächtigung

1Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die strafrechtlichen Verfahren nach § 4 ganz oder teilweise für die Bezirke mehrerer Amts- oder Landgerichte einem dieser Amts- oder Landgerichte zuzuweisen, sofern dies der sachlichen Förderung oder der schnelleren Erledigung der Verfahren dient. 2Die Landesregierungen können die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.