AnlV

Anlageverordnung

Verordnung über die Anlage des Sicherungsvermögens von Pensionskassen, Sterbekassen und kleinen Versicherungsunternehmen

Vom 18.4.2016

Zuletzt geändert am 10.7.2020

Anlage

(zu § 5 Satz 1)

Kongruenzregeln

    1.
  • Ist die Deckung eines Versicherungsvertrages in einer bestimmten Währung ausgedrückt, so gelten die Verpflichtungen als in dieser Währung bestehend.
  • 2.
  • Ist die Deckung eines Vertrages nicht in einer Währung ausgedrückt, so gelten die Verpflichtungen als in der Währung des Landes bestehend, in dem das Risiko belegen ist. Die Währung, in der die Prämie ausgedrückt ist, kann zugrunde gelegt werden, wenn besondere Umstände dies rechtfertigen, insbesondere wenn es bereits bei Vertragsschluss wahrscheinlich ist, dass ein Schaden in dieser Währung geregelt werden wird.
  • 3.
  • Die Währung, die ein Versicherungsunternehmen nach seinen Erfahrungen als die wahrscheinlichste für die Erfüllung betrachtet, oder mangels solcher Erfahrungen die Währung des Landes, in dem es sich niedergelassen hat, kann, sofern nicht besondere Umstände dagegen sprechen, bei folgenden Risiken zugrunde gelegt werden:
      a)
    • bei den Versicherungssparten, die in Anlage 1 Nummer 4 bis 7 und 11 bis 13 (nur Herstellerhaftpflicht) des Versicherungsaufsichtsgesetzes genannt sind,
    • b)
    • bei anderen Versicherungssparten, wenn entsprechend der Art der Risiken die Erfüllung in einer anderen Währung als derjenigen Währung erfolgen muss, die sich aus der Anwendung der genannten Regeln ergeben würde.
  • 4.
  • Wird einem Versicherungsunternehmen ein Schaden gemeldet und ist dieser in einer anderen Währung als der sich aus der Anwendung der vorstehenden Regeln ergebenden Währung zu regeln, so gelten die Verpflichtungen als in dieser anderen Währung bestehend, insbesondere wenn es die Währung ist, in der die von dem Versicherungsunternehmen zu erbringende Leistung auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung oder einer Vereinbarung zwischen Versicherungsunternehmen und Versicherungsnehmer bestimmt worden ist.
  • 5.
  • Wird ein Schaden in einer dem Versicherungsunternehmen vorher bekannten Währung festgestellt, kann die Verpflichtung als in dieser anderen Währung bestehend angesehen werden, auch wenn sie nicht die sich aus der Anwendung der vorstehenden Regeln ergebende Währung ist.
  • 6.
  • Das Sicherungsvermögen braucht nicht in Vermögenswerten angelegt zu werden, die auf die gleiche Währung lauten, in der die Verpflichtungen bestehen, wenn
      a)
    • es sich nicht um eine Währung eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum handelt und sich die betreffende Währung nicht zur Anlage eignet, insbesondere weil sie Transferbeschränkungen unterliegt,
    • b)
    • das anzulegende Sicherungsvermögen nicht mehr als 20 Prozent, bei Pensionskassen nicht mehr als 30 Prozent, der Verpflichtungen in einer bestimmten Währung betrifft oder
    • c)
    • bei Anwendung der nach den Nummern 1 bis 5 geltenden Regeln in einer bestimmten Währung Vermögenswerte angelegt werden müssten, die nicht mehr als 7 Prozent der in anderen Währungen vorhandenen Vermögenswerte des Unternehmens ausmachen.
  • 7.
  • Soweit nach den vorstehenden Regeln das Sicherungsvermögen in Vermögenswerten anzulegen ist, die auf die Währung eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft, dessen Währung nicht der Euro ist, oder auf die Währung eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum lauten, kann die Anlage bis zu 50 Prozent in auf Euro lautenden Vermögenswerten erfolgen, soweit dies nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung gerechtfertigt ist.