AnlEntG

Anlegerentschädigungsgesetz

Vom 16.7.1998

Zuletzt geändert am 9.4.2026

§ 2

Sicherungspflicht der Institute

Die Institute sind verpflichtet, ihre Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften nach Maßgabe dieses Gesetzes durch Zugehörigkeit zu einer Entschädigungseinrichtung zu sichern.