AnlEntG

Anlegerentschädigungsgesetz

Vom 16.7.1998

Zuletzt geändert am 12.5.2021

§ 17

Zeitlicher Anwendungsbereich

(1) Ein Anspruch auf Entschädigung nach diesem Gesetz besteht für einen Entschädigungsfall wegen Nichterfüllung von Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften nur, wenn dieser Entschädigungsfall nach dem 25. September 1998 eingetreten ist.

(2) 1Ansprüche auf Entschädigung nach diesem Gesetz können erstmals ab dem 1. November 1998 angemeldet werden. 2Sofern die Unterrichtung gemäß § 5 Absatz 4 vorher erfolgt ist, beginnt die Anmeldefrist gemäß § 5 Absatz 5 erst ab dem 1. November 1998.