Gesetz über die Anfechtung von Rechtshandlungen eines Schuldners außerhalb des Insolvenzverfahrens
Vom
5.10.1994
Zuletzt geändert am
29.3.2017
§ 1
Grundsatz
(1)
Rechtshandlungen eines Schuldners, die seine Gläubiger benachteiligen, können außerhalb des Insolvenzverfahrens nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen angefochten werden.
(2)
Eine Unterlassung steht einer Rechtshandlung gleich.