AMPreisV

Arzneimittelpreisverordnung

Vom 14.11.1980

Zuletzt geändert am 16.9.2026

§ 7a

Arzneimittel nach den §§ 48a oder 48b des Arzneimittelgesetzes

Bei der Abgabe eines Arzneimittels nach den §§ 48a oder 48b des Arzneimittelgesetzes können die Apotheken einen zusätzlichen Betrag in Höhe von 5 Euro einschließlich Umsatzsteuer berechnen.