AMLR

Geldwäscheverordnung

Verordnung (EU) 2024/1624 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2024 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung

Vom 31.5.2024

Art. 74

Schwellenwertbasierte Meldungen von Transaktionen im Zusammenhang mit bestimmten hochwertigen Gütern

(1) Personen, die mit hochwertigen Gütern handeln, melden der zentralen Meldestelle alle Transaktionen im Zusammenhang mit dem Verkauf der folgenden hochwertigen Güter, wenn diese Güter für nichtgewerbliche Zwecke erworben werden:

a) Kraftfahrzeuge zu einem Preis von mindestens 250000 EUR oder dem Gegenwert in Landeswährung;
b) Wasserfahrzeuge zu einem Preis von mindestens 7500000 EUR oder dem Gegenwert in Landeswährung;
c) Luftfahrzeuge zu einem Preis von mindestens 7500000 EUR oder dem Gegenwert in Landeswährung.

(2) Kredit- und Finanzinstitute, die Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Verkauf oder der Übertragung von Eigentum von den in Absatz 1 genannten Gütern erbringen, melden der zentralen Meldestelle auch alle Transaktionen, die sie für ihre Kunden im Zusammenhang mit diesen Gütern ausführen.

(3) Die Meldungen gemäß den Absätzen 1 und 2 erfolgen innerhalb der von der zentralen Meldestelle auferlegten Fristen.