AMLR

Geldwäscheverordnung

Verordnung (EU) 2024/1624 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2024 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung

Vom 31.5.2024

Art. 54

Gleichzeitiges Bestehen einer Eigentumsbeteiligung und einer Kontrolle in der Eigentumsstruktur

Besitzt eine Gesellschaft eine vielschichtige Eigentümerstruktur und bestehen in einer oder mehreren Ketten dieser Struktur eine Eigentumsbeteiligung und eine Kontrolle in Bezug auf verschiedene Ebenen der Kette nebeneinander, so sind die wirtschaftlichen Eigentümer

a) diejenigen natürlichen Personen, die direkt oder indirekt, durch Eigentumsbeteiligung oder anderweitig diejenigen juristischen Personen kontrollieren, die einzeln oder kumulativ eine direkte Eigentumsbeteiligung an der Gesellschaft halten;
b) diejenigen natürlichen Personen, die einzeln oder kumulativ, direkt oder indirekt eine Eigentumsbeteiligung an derjenigen Gesellschaft halten, die die Gesellschaft direkt oder indirekt durch Eigentumsbeteiligung oder anderweitig kontrolliert.