Verordnung (EU) 2024/1624 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2024 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung
Vom
31.5.2024
Art. 46
Familienmitglieder politisch exponierter Personen und politisch exponierten Personen bekanntermaßen nahestehende Personen
Die in den Artikeln 42, 44 und 45 genannten Maßnahmen gelten auch für Familienmitglieder politisch exponierter Personen oder für Personen, die politisch exponierten Personen bekanntermaßen nahestehen.