AMLR

Geldwäscheverordnung

Verordnung (EU) 2024/1624 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2024 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung

Vom 31.5.2024

Art. 39

Verbot von Korrespondenzbankbeziehungen mit Mantelgesellschaften

(1) 1Kredit- und Finanzinstituten ist die Aufnahme oder Fortführung einer Korrespondenzbankbeziehung mit einer Mantelgesellschaft untersagt. 2Kredit- und Finanzinstitute treffen geeignete Maßnahmen, um sicherzustellen, dass sie keine Korrespondenzbankbeziehung mit einem Kredit- oder Finanzinstitut eingehen oder fortführen, von dem bekannt ist, dass es die Nutzung seiner Konten durch eine Mantelgesellschaft zulässt.

(2) 1Zusätzlich zum in Absatz 1 festgelegten Erfordernis stellen die Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen sicher, dass ihre Konten nicht von Mantelgesellschaften für die Erbringung von Krypto-Dienstleistungen genutzt werden. 2Zu diesem Zweck müssen die Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen über interne Strategien, Verfahren und Kontrollen verfügen, um jeden Versuch aufzudecken, ihre Konten für die Erbringung unregulierter Krypto-Dienstleistungen zu nutzen.