(1) Zur angemessenen Steuerung und Minderung erhöhter Risiken wenden die Verpflichteten in den in den Artikeln 29, 30, 31 und 36 bis 46 genannten Fällen sowie in anderen Fällen mit erhöhtem Risiko, die sie gemäß Artikel 20 Absatz 2 Unterabsatz 2 ermittelt haben, verstärkte Sorgfaltsmaßnahmen an.
(2) Die Verpflichteten überprüfen Herkunft und Bestimmung der betreffenden Gelder sowie den Zweck aller Transaktionen, die zumindest eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:
(3) Wenn Verpflichtete die Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung einer Geschäftsbeziehung oder gelegentlichen Transaktion bewerten, berücksichtigen sie außer in den unter Abschnitt 2 dieses Kapitels fallenden Fällen zumindest die in Anhang III dargelegten Faktoren für ein potenziell erhöhtes Risiko und die von der AMLA nach Artikel 32 erlassenen Leitlinien sowie alle anderen Indikatoren für ein erhöhtes Risiko, wie die von der zentralen Meldestelle herausgegebenen Mitteilungen und Erkenntnisse der unternehmensweiten Risikobewertung gemäß Artikel 10.
(4) Außer in den unter Abschnitt 2 dieses Kapitels fallenden Fällen wenden die Verpflichteten in Fällen mit erhöhtem Risiko gemäß Absatz 1 dieses Artikels verstärkte Sorgfaltsmaßnahmen an, die in Bezug auf die ermittelten erhöhten Risiken verhältnismäßig sind und folgende Maßnahmen umfassen können:
(5) Umfasst eine Geschäftsbeziehung, bei der ein erhöhtes Risiko ermittelt wurde, die Verwaltung von Vermögenswerten im Wert von mindestens 5000000 EUR oder dem Gegenwert in Landeswährung oder in einer Fremdwährung durch personalisierte Dienstleistungen für einen Kunden, der über Vermögenswerte im Gesamtwert von mindestens 50000000 EUR oder dem Gegenwert in Landeswährung oder in einer Fremdwährung in Form von Finanz-, Anlage- oder Immobilienwerten oder einer Kombination davon mit Ausnahme seines privaten Wohnsitzes verfügt, so wenden Kredit- und Finanzinstitute sowie Dienstleister für Trusts oder Gesellschaften zusätzlich zur Anwendung jeglicher verstärkter Sorgfaltsmaßnahme gemäß Artikel 4 die folgenden verstärkten Sorgfaltsmaßnahmen an:
(6) 1Wenn Mitgliedstaaten nach Artikel 8 der Richtlinie (EU) 2024/1640 Fälle mit erhöhtem Risiko, auch als Ergebnis der von den Mitgliedstaaten vorgenommenen sektorspezifischen Risikobewertungen, ermitteln, können sie von den Verpflichteten außer in den von Abschnitt 2 dieses Kapitels abgedeckten Fällen verstärkte Sorgfaltsmaßnahmen verlangen und diese Maßnahmen gegebenenfalls präzisieren. 2Erlegen die Mitgliedstaaten den in ihrem Gebiet niedergelassenen Verpflichteten verstärkte Sorgfaltspflichten auf, setzen sie die Kommission und die AMLA binnen eines Monats nach der Einführung dieser verstärkten Anforderungen an die Sorgfaltsprüfung über die Entscheidung zu deren Einführung in Kenntnis und fügen eine Begründung bei, aus der hervorgeht, welche Risiken für Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu dieser Entscheidung geführt haben.
Wenn die von den Mitgliedstaaten nach Unterabsatz 1 ermittelten Risiken von außerhalb der Union stammen und das Finanzsystem der EU beeinträchtigen können, zieht die AMLA auf Ersuchen der Kommission oder aus eigener Initiative eine Aktualisierung der nach Artikel 32 herausgegebenen Leitlinien in Betracht.
(7) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 85 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen, wenn sie zusätzliche Fälle mit erhöhtem Risiko gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels, die sich auf die Union als Ganzes auswirken, und verstärkte Sorgfaltspflichten ermittelt, die Verpflichtete in diesen Fällen unter Berücksichtigung der Mitteilungen der Mitgliedstaaten gemäß Absatz 6 Unterabsatz 1 des vorliegenden Artikels anwenden müssen.
(8) Verstärkte Sorgfaltsmaßnahmen gelten nicht automatisch auch für Zweigniederlassungen oder Tochterunternehmen von Verpflichteten mit Sitz in der Union, die in den in den Artikeln 29, 30 und 31 genannten Drittländern niedergelassen sind, wenn sich diese Zweigniederlassungen oder Tochterunternehmen uneingeschränkt an die gruppenweit anzuwendenden Strategien, Verfahren und Kontrollen gemäß Artikel 17 halten.