AMLR

Geldwäscheverordnung

Verordnung (EU) 2024/1624 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2024 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung

Vom 31.5.2024

Art. 32

Leitlinien zu Risiken, Trends und Methoden bei Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung

(1) 1Die AMLA gibt bis zum 10. Juli 2027 Leitlinien aus, aus denen hervorgeht, mit welchen Risiken, Trends und Methoden bei Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung Verpflichtete im Zusammenhang mit geografischen Gebieten außerhalb der Union konfrontiert sind. 2Dabei trägt die AMLA insbesondere den in Anhang III aufgeführten Risikofaktoren Rechnung. 3Für Fälle, in denen ein erhöhtes Risiko festgestellt wird, umfassen die Leitlinien verstärkte Sorgfaltsmaßnahmen, die die Verpflichteten zur Minderung dieser Risiken in Betracht ziehen müssen.

(2) Die AMLA überarbeitet die in Absatz 1 genannten Leitlinien mindestens alle zwei Jahre.

(3) Bei der Ausgabe und Überprüfung der in Absatz 1 genannten Leitlinien berücksichtigt die AMLA Evaluierungen, Bewertungen oder Berichte von Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, von internationalen Organisationen und Standardsetzern mit Kompetenzen für die Geldwäscheprävention und die Bekämpfung von Terrorismusfinanzierung.