(1) Drittländer, deren nationale Systeme zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung e signifikante strategische Mängel aufweisen, werden von der Kommission ermittelt und als „Drittländer mit hohem Risiko“ eingestuft.
(2) Zur Ermittlung der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Drittländer wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 85 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen, wenn
(3) Für die Zwecke des Absatzes 2 berücksichtigt die Kommission Aufrufe von internationalen Organisationen und Standardsetzern mit Kompetenzen für die Geldwäscheprävention und die Bekämpfung von Terrorismusfinanzierung zur Anwendung verstärkter Sorgfaltsmaßnahmen und zusätzlicher Risikominderungsmaßnahmen (im Folgenden „Gegenmaßnahmen“) sowie von diesen erstellte einschlägige Evaluierungen, Bewertungen, Berichte oder öffentliche Erklärungen.
(4) Wird gemäß den in Absatz 2 genannten Kriterien ein Drittland ermittelt, wenden die Verpflichteten bei Geschäftsbeziehungen oder gelegentlichen Transaktionen mit natürlichen oder juristischen Personen aus diesem Drittland die in Artikel 34 Absatz 4 genannten verstärkten Sorgfaltsmaßnahmen an.
(5) In dem in Absatz 2 genannten delegierten Rechtsakt werden aus den in Artikel 35 aufgeführten Gegenmaßnahmen die spezifischen Gegenmaßnahmen ermittelt, die die von ein jedem Drittland ausgehenden spezifischen Risiken mindern.
(6) 1Stellt ein Mitgliedstaat ein von einem Drittland ausgehendes spezifisches Risiko der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung fest, das die Kommission gemäß den in Absatz 2 genannten Kriterien ermittelt hat und dem mit den in Absatz 5 genannten Gegenmaßnahmen nicht begegnet werden kann, so kann er von Verpflichteten mit Sitz in seinem Hoheitsgebiet verlangen, spezifische zusätzliche Gegenmaßnahmen zu ergreifen, um die von diesem Drittland ausgehenden spezifischen Risiken zu mindern. 2Das ermittelte Risiko und die entsprechenden Gegenmaßnahmen werden der Kommission innerhalb von fünf Tagen nach Anwendung der Gegenmaßnahmen mitgeteilt.
(7) Um zu gewährleisten, dass die nach Absatz 5 ermittelten spezifischen Gegenmaßnahmen den Änderungen am Rahmen des Drittlands zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung Rechnung tragen und mit Blick auf die Risiken verhältnismäßig und angemessen sind, überprüft die Kommission die in Absatz 2 genannten delegierten Rechtsakte regelmäßig.
1Nach Eingang einer Mitteilung gemäß Absatz 6 bewertet die Kommission die eingegangenen Informationen, um eine Aussage treffen zu können, ob diese landesspezifischen Risiken die Integrität des Binnenmarkts der Union beeinträchtigen. 2Soweit erforderlich überprüft die Kommission die in Absatz 2 genannten delegierten Rechtsakte, indem sie die zur Minderung dieser zusätzlichen Risiken erforderlichen Gegenmaßnahmen hinzufügt. 3Ist die Kommission der Auffassung, dass die von einem Mitgliedstaat gemäß Absatz 6 angewandten spezifischen zusätzlichen Maßnahmen nicht erforderlich sind, um spezifische Risiken, die von diesem Drittland ausgehen, zu mindern, so kann sie im Wege eines Durchführungsrechtsakts beschließen, dass der Mitgliedstaat die spezifische zusätzliche Gegenmaßnahme beendet.