AMLR

Geldwäscheverordnung

Verordnung (EU) 2024/1624 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2024 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung

Vom 31.5.2024

Art. 25

Ermittlung des Zwecks und der angestrebten Art einer Geschäftsbeziehung oder gelegentlichen Transaktion

1Vor der Aufnahme von Geschäftsbeziehung oder der Durchführung einer gelegentlichen Transaktion vergewissert sich ein Verpflichteter, dass er ihren Zweck und ihre angestrebte Art versteht. Dazu holt er erforderlichenfalls die nachstehend genannten Informationen ein:

a) Zweck und wirtschaftlicher Beweggrund der gelegentlichen Transaktion oder der Geschäftsbeziehung;
b) geschätzter Betrag der geplanten Tätigkeiten;
c) Herkunft der Gelder;
d) Bestimmung der Gelder;
e) Geschäftstätigkeit oder Beschäftigung eines Kunden.
3Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe a dieses Artikels holen die unter Artikel 74 fallenden Verpflichteten Informationen ein, um festzustellen, ob die in jenem Artikel genannten hochwertigen Güter zu gewerblichen oder nichtgewerblichen Zwecken verwendet werden sollen.