(1) Abgesehen von Fällen, in denen das Risiko geringer ist und für die die in Abschnitt 3 genannten Maßnahmen gelten, und unabhängig davon, ob in Fällen mit erhöhtem Risiko zusätzliche Maßnahmen nach Abschnitt 4 getroffen werden, holen die Verpflichteten zur Ermittlung des Kunden, jeglicher Person, die vorgibt, im Namen des Kunden zu handeln, und der natürlichen Personen, in deren Namen oder zu deren Nutzen eine Transaktion oder Tätigkeit durchgeführt wird, zumindest die folgenden Informationen ein:
(2) Zur Ermittlung des wirtschaftlichen Eigentümers einer juristischen Person oder einer Rechtsvereinbarung holen Verpflichtete die in Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe a genannten Informationen ein.
Lässt sich nach Ausschöpfung aller möglichen Ermittlungswege keine natürlichen Personen als wirtschaftliche Eigentümer ermitteln oder besteht Zweifel daran, dass es sich bei den ermittelten Personen um die wirtschaftlichen Eigentümer handelt, so halten die Verpflichteten fest, dass kein wirtschaftlicher Eigentümer ermittelt wurde, und ermitteln alle natürlichen Personen, die in der Gesellschaft oder einer anderen juristischen Person der Führungsebene angehören, und überprüfen deren Identität.
1Wenn der Kunde infolge der Durchführung einer Identitätsüberprüfung gemäß Unterabsatz 2 erfahren kann, dass der Verpflichtete Zweifel in Bezug auf den wirtschaftlichen Eigentümer der juristischen Person hat, so verzichtet der Verpflichtete darauf, die Identität der Personen, die der Führungsebene angehören, zu überprüfen, und erfasst stattdessen die Schritte, die ergriffen wurden, um die Identität der wirtschaftlichen Eigentümer und der Personen, die der Führungsebene angehören, festzustellen. 2Die Verpflichteten führen Aufzeichnungen über die getroffenen Maßnahmen und die Schwierigkeiten, auf die sie im Zuge des Prozesses, bei dem als Ausweg ein Mitglied der Führungsebene ermittelt wurde, gestoßen sind.
(3) Die Kredit- und Finanzinstitute holen Informationen zur Ermittlung und Überprüfung der Identität von natürlichen oder juristischen Personen, die die von ihnen ausgegebene virtuelle IBAN verwenden, sowie über das zugehörige Bank- oder Zahlungskonto ein.
Das Kredit- oder Finanzinstitut, das das Bank- oder Zahlungskonto führt, auf das eine von einem anderen Kredit- oder Finanzinstitut ausgegebene virtuelle IBAN Zahlungen umleitet, stellt sicher, dass es von dem Institut, das die virtuelle IBAN ausgegeben hat, unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Einholung der Informationen, die Informationen zur Identifizierung der natürlichen Person, die diese virtuelle IBAN verwendet, und zur Überprüfung ihrer Identität einholen kann.
(4) Werden die Begünstigten von Trusts, von ähnlichen juristischen Personen oder von Rechtsvereinbarungen nach besonderen Merkmalen oder nach Kategorie bestimmt, holt ein Verpflichteter ausreichende Informationen über den Begünstigten ein, sodass er zum Zeitpunkt der Auszahlung oder zu dem Zeitpunkt, zu dem der Begünstigte seine erworbenen Rechte wahrnimmt, die Identität des Begünstigten feststellen kann.
(5) Bei Discretionary Trusts erhält der Verpflichtete ausreichende Informationen über das Objekt einer Ermächtigung und den Letztbegünstigten bei Nichtausübung der Ermächtigung, damit er die Identität des Begünstigten zu dem Zeitpunkt, zu dem die Trustees ihren Ermessensspielraum ausüben, oder zu dem Zeitpunkt feststellen kann, zu dem die Letztbegünstigten bei Nichtausübung der Ermächtigung aufgrund der Tatsache, dass die Trustees ihren Ermessensspielraum nicht ausüben, zu Begünstigten werden.
(6) Die Verpflichteten holen die für die Überprüfung der Identität des Kunden und jeder Person, die vorgibt, in seinem Namen zu handeln, notwendigen Informationen, Unterlagen und Daten auf einem der folgenden Wege ein:
(7) Die Verpflichteten überprüfen die Identität des wirtschaftlichen Eigentümers und gegebenenfalls der Personen, in deren Namen oder zu deren Nutzen eine Transaktion oder Tätigkeit ausgeführt wird, auf eine der folgenden Weisen:
In welchem Umfang Informationen heranzuziehen sind, bestimmen die Verpflichteten unter Berücksichtigung der Risiken, die mit der gelegentlichen Transaktion oder der Geschäftsbeziehung und dem wirtschaftlichen Eigentümer verbunden sind, einschließlich der Risiken im Zusammenhang mit der Eigentumsstruktur.
Zusätzlich zu den in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten Überprüfungsweisen überprüfen die Verpflichteten die Angaben zu den wirtschaftlichen Eigentümern durch Abfrage der Zentralregister.