AMLR

Geldwäscheverordnung

Verordnung (EU) 2024/1624 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2024 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung

Vom 31.5.2024

Art. 17

Zweigniederlassungen und Tochterunternehmen in Drittländern

(1) Verfügen Verpflichtete über Zweigniederlassungen oder Tochterunternehmen in Drittländern, deren Mindestanforderungen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung weniger streng sind als in dieser Verordnung festgelegt, stellt die Muttergesellschaft sicher, dass diese Zweigniederlassungen oder Tochterunternehmen die in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen erfüllen, was auch für Anforderungen an Datenschutz oder Ähnliches gilt.

(2) 1Lässt das Recht eines Drittlandes die Einhaltung dieser Verordnung nicht zu, so trifft das Mutterunternehmen zusätzliche Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Zweigniederlassungen und Tochterunternehmen in diesem Drittland dem Risiko der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung wirkungsvoll begegnen, und unterrichtet die Aufseher seines Herkunftsmitgliedstaats über diese zusätzlichen Maßnahmen. 2Halten die Aufseher des Herkunftsmitgliedstaats die zusätzlichen Maßnahmen für nicht ausreichend, so ergreifen sie zusätzliche Aufsichtsmaßnahmen und schreiben der Gruppe u. a. vor, keine Geschäftsbeziehung einzugehen, bestehende Geschäftsbeziehungen zu beenden, keine Transaktionen vorzunehmen oder die Geschäfte in dem betreffenden Drittland einzustellen.

(3) 1Die AMLA arbeitet bis zum 10. Juli 2026 Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus und legt sie der Kommission zur Annahme vor. 2Darin wird ausgeführt, welcher Art die in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten zusätzlichen Maßnahmen sein müssen und welche Maßnahmen von den Verpflichteten mindestens zu treffen sind, wenn das Recht des Drittlandes die Umsetzung der in Artikel 16 verlangten Maßnahmen und der in solchen Fällen erforderlichen zusätzlichen Aufsichtsmaßnahmen nicht zulässt.

(4) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch Annahme der in Absatz 3 des vorliegenden Artikels genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 49 bis 52 der Verordnung (EU) 2024/1620 zu ergänzen.