AMLR

Geldwäscheverordnung

Verordnung (EU) 2024/1624 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2024 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung

Vom 31.5.2024

Art. 14

Meldung von Verstößen und Schutz von Hinweisgebern

(1) Die Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates gilt für die Meldung von Verstößen gegen diese Verordnung, die Verordnung (EU) 2023/1113 und von Aufsehern erlassene Verwaltungsakte sowie den Schutz von Personen, die solche Verstöße melden.

(2) Die Verpflichteten richten interne Meldekanäle ein, die die Anforderungen der Richtlinie (EU) 2019/1937 erfüllen.

(3) Absatz 2 findet keine Anwendung, wenn es sich bei dem Verpflichteten um eine natürliche oder juristische Person handelt, deren Tätigkeiten nur von einer natürlichen Person ausgeführt werden.