(1) Die Verpflichteten treffen angemessene, der Art ihrer Geschäftstätigkeit, einschließlich ihrer Risiken und Komplexität, und ihrer Größe entsprechende Maßnahmen, um die bei ihnen bestehenden Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sowie das Risiko der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen zu ermitteln und zu bewerten, und berücksichtigen dabei mindestens Folgendes:
(2) 1Die von dem Verpflichteten gemäß Absatz 1 vorgenommene unternehmensweite Risikobewertung wird dokumentiert, auf dem neuesten Stand gehalten und regelmäßig überprüft, auch dann, wenn sich interne oder externe Ereignisse erheblich auf die Risiken der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung auswirken, die mit den Tätigkeiten, Produkten, Transaktionen, Vertriebskanälen, Kunden oder geografischen Tätigkeitsbereichen des Verpflichteten verbunden sind. 2Sie wird den Aufsehern auf Anfrage zur Verfügung gestellt.
Die unternehmensweite Risikobewertung wird vom Geldwäschebeauftragten erstellt und vom Leitungsorgan in seiner Leitungsfunktion gebilligt und, sofern ein solches Organ vorhanden ist, dem Leitungsorgan in seiner Aufsichtsfunktion mitgeteilt.
(3) Mit Ausnahme von Kreditinstituten, Finanzinstituten, Schwarmfinanzierungsdienstleistern und Schwarmfinanzierungsvermittlern können Aufseher beschließen, dass von einzelnen dokumentierten unternehmensweiten Risikobewertungen abgesehen werden kann, wenn klar ist, welche besonderen Risiken in dem betreffenden Sektor bestehen, und diese Risiken verstanden werden.
(4) Die AMLA gibt bis zum 10. Juli 2026 Leitlinien zu den Mindestanforderungen an den Inhalt der vom Verpflichteten gemäß Absatz 1 vorgenommenen unternehmensweiten Risikobewertung sowie zu den zusätzlichen Informationsquellen, die bei der Durchführung der unternehmensweiten Risikobewertung zu berücksichtigen sind, heraus.