Kapitel I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Abschnitt 1
Gegenstand und Begriffsbestimmungen
Art. 1
Gegenstand
Mit dieser Verordnung wird Folgendes geregelt:
a)
die Maßnahmen, die Verpflichtete anzuwenden haben, um Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu verhindern;
b)
die Anforderungen für die Transparenz des wirtschaftlichen Eigentums bei juristischen Personen, Express Trusts und ähnlichen Rechtsvereinbarungen;
c)
die Maßnahmen zur Eindämmung des Missbrauchs anonymer Instrumente.