AMLR

Geldwäscheverordnung

Verordnung (EU) 2024/1624 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2024 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung

Vom 31.5.2024

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1Versicherungsunternehmen unterhalten häufig keine Kundenbeziehungen zu den Begünstigten der Versicherungspolicen. 2Jedoch sollten sie in der Lage sein, Fälle von erhöhtem Risiko zu erkennen, beispielsweise wenn die Erträge aus einer Police einer politisch exponierten Person zugutekommt. 3Um festzustellen, ob dies der Fall ist, sollte die Versicherungspolice angemessene Maßnahmen zur Identifizierung des Begünstigten beinhalten, so als sei dieser ein neuer Kunde. 4Derlei Maßnahmen sollten zum Zeitpunkt der Auszahlung oder zum Zeitpunkt der Abtretung der Police getroffen werden können, jedoch nicht später.