AMLR

Geldwäscheverordnung

Verordnung (EU) 2024/1624 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2024 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung

Vom 31.5.2024

(62)

1Manche Geschäftsmodelle beruhen darauf, dass der Verpflichtete eine Geschäftsbeziehung mit einem Händler unterhält und in diesem Rahmen Zahlungsauslösedienste anbietet, über die der Händler Zahlungen für Waren oder Dienstleistungen erhält, wobei der Verpflichtete jedoch keine Geschäftsbeziehung mit dem Kunden des Händlers unterhält, der den Zahlungsauslösedienst zur Ausführung einer einzelnen oder einmaligen Transaktion zugunsten des Händlers autorisiert. 2Bei einem solchen Geschäftsmodell gilt als Kunde des Verpflichteten für die Zwecke der Vorschriften zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung nicht der Kunde des Händlers, sondern der Händler. 3Folglich sollte der Verpflichtete bei Zahlungsauslösediensten die Sorgfaltsmaßnahmen gegenüber Kunden gegenüber dem Händler anwenden. 4In Bezug auf andere Finanzdienstleistungen, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, auch wenn sie von denselben Wirtschaftsteilnehmern erbracht werden, sollte die Ermittlung des Kunden unter Berücksichtigung der erbrachten Dienstleistungen erfolgen.