AMLR

Geldwäscheverordnung

Verordnung (EU) 2024/1624 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2024 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung

Vom 31.5.2024

(22)

1Während Kreditgeber von Hypotheken und Verbraucherkrediten in der Regel Kreditinstitute oder Finanzinstitute sind, gibt es Verbraucher- und Hypothekenkreditvermittler, die nicht als Kreditinstitute oder Finanzinstitute gelten und den Anforderungen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung auf Unionsebene bislang nicht unterliegen, wegen ihrer Exponiertheit für Geldwäsche- und Terrorismusfinanzierungsrisiken in manchen Mitgliedstaaten aber entsprechenden Verpflichtungen unterworfen wurden. 2Je nach Geschäftsmodell können solche Verbraucher- und Hypothekenkreditvermittler erheblichen Risiken der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung ausgesetzt sein. 3Es ist wichtig sicherzustellen, dass Unternehmen mit ähnlichen Tätigkeiten, die derartigen Risiken ausgesetzt sind, unabhängig davon, ob sie als Kreditinstitute oder Finanzinstitute gelten, unter die Anforderungen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung fallen. 4Deshalb ist es angemessen, Verbraucher- und Hypothekenkreditvermittler, die keine Kredit- oder Finanzinstitute sind, aufgrund ihrer Tätigkeiten aber Risiken der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung ausgesetzt sind, einzubeziehen. 5In vielen Fällen handelt der Kreditvermittler jedoch im Auftrag des Kredit- oder Finanzinstituts, das den Kredit gewährt und bearbeitet. 6In diesen Fällen sollten die Anforderungen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung nicht für Verbraucher- und Hypothekenkreditvermittler gelten, sondern nur für die Kredit- oder Finanzinstitute.