1Die Verpflichteten sollten ein Auskunftsersuchen der zentralen Meldestelle so bald wie möglich, in jedem Fall aber innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Eingang des Ersuchens oder einer anderen von der zentralen Meldestelle vorgegebenen kürzeren oder längeren Frist beantworten. 2In begründeten und dringenden Fällen sollte der Verpflichtete dem Ersuchen der zentralen Meldestelle innerhalb von 24 Stunden nachkommen. 3Diese Fristen sollten für Auskunftsersuchen unter hinreichend definierten Bedingungen gelten. 4Eine zentrale Meldestelle sollte solche Informationen auch auf Ersuchen einer anderen zentralen Meldestelle der Union einholen und mit dieser austauschen können. 5Ersuchen an Verpflichtete sind unterschiedlicher Art. Beispielsweise könnten komplexe Ersuchen mehr Zeit erfordern und eine längere Antwortfrist rechtfertigen. 6Zu diesem Zweck sollten zentrale Meldestellen in der Lage sein, Verpflichteten längere Fristen zu gewähren, sofern sich dies nicht negativ auf die Analyse der zentralen Meldestelle auswirkt.