1In Bezug auf manche Arten von juristischen Personen wie etwa Stiftungen, Express-Trusts und ähnlichen Rechtsvereinbarungen ist es nicht möglich, einzelne Begünstigte zu identifizieren, da sie noch nicht bestimmt wurden. 2In solchen Fällen sollten die Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer stattdessen eine Beschreibung der Kategorie von Begünstigten und ihrer Merkmale enthalten. 3Sobald Begünstigte innerhalb der Kategorie benannt sind, sind sie die wirtschaftlichen Eigentümer. 4Darüber hinaus gibt es bestimmte Arten von juristischen Personen und Rechtsvereinbarungen, bei denen es zwar Begünstigte gibt, deren Identifizierung jedoch im Hinblick auf die mit diesen juristischen Personen oder Rechtsvereinbarungen verbundenen Geldwäsche- und Terrorismusfinanzierungsrisiken nicht verhältnismäßig ist. 5Dies ist der Fall in Bezug auf regulierte Produkte wie etwa Altersversorgungssysteme, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2016/2341 des Europäischen Parlaments und des Rates fallen, und könnte beispielsweise in Bezug auf Systeme des finanziellen Eigentums oder der finanziellen Beteiligung von Mitarbeitern oder auf juristische Personen oder Rechtsvereinbarungen mit einem gemeinnützigen oder wohltätigen Zweck der Fall sein, sofern die mit solchen juristischen Personen und Rechtsvereinbarungen verbundenen Risiken gering sind. 6In diesen Fällen sollte eine Identifizierung der Kategorie von Begünstigten ausreichen.