AMLR

Geldwäscheverordnung

Verordnung (EU) 2024/1624 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2024 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung

Vom 31.5.2024

(110)

1Ein gemeinsames Verständnis des Konzepts der Kontrolle und eine präzisere Definition der Mittel der Kontrolle sind erforderlich, um eine einheitliche Anwendung der Vorschriften im gesamten Binnenmarkt sicherzustellen. 2Kontrolle sollte als die tatsächliche Fähigkeit verstanden werden, der Entscheidungsfindung der Gesellschaft in wesentlichen Fragen den eigenen Willen aufzuzwingen. 3Das übliche Mittel der Kontrolle ist ein Mehrheitsanteil an den Stimmrechten. 4Die Stellung des wirtschaftlichen Eigentümers kann auch durch anderweitige Kontrolle begründet werden, ohne dass eine wesentliche oder überhaupt eine Eigentumsbeteiligung vorliegt. 5Um alle Einzelpersonen, die wirtschaftliche Eigentümer einer juristischen Person sind, zu erfassen, sollte Kontrolle daher unabhängig von einer Eigentumsbeteiligung ermittelt werden. 6Kontrolle kann im Allgemeinen mit allen Mitteln ausgeübt werden, einschließlich rechtlicher und nichtrechtlicher Mittel. 7Diese Mittel könnten bei der Beurteilung der Frage, ob eine anderweitige Kontrolle ausgeübt wird, je nach der spezifischen Situation der einzelnen juristischen Personen berücksichtigt werden.