Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln
Vom 24.8.1976
Neugefasst am 12.12.2005
Zuletzt geändert am 23.10.2024
Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Geschädigten mitgewirkt, so gilt § 254 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.