AMG

Arzneimittelgesetz

Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln

Vom 24.8.1976

Neugefasst am 12.12.2005

Zuletzt geändert am 23.10.2024

§ 55a

Amtliche Sammlung von Untersuchungsverfahren

1Die zuständige Bundesoberbehörde veröffentlicht eine amtliche Sammlung von Verfahren zur Probenahme und Untersuchung von Arzneimitteln, Tierarzneimitteln und ihren Ausgangsstoffen. 2Die Verfahren werden unter Mitwirkung von Sachkennern aus den Bereichen der Überwachung, der Wissenschaft und der pharmazeutischen Unternehmer festgelegt. 3Die Sammlung ist laufend auf dem neuesten Stand zu halten.