Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln
Vom 24.8.1976
Neugefasst am 12.12.2005
Zuletzt geändert am 23.10.2024
Die §§ 84 bis 94a sind nicht auf Arzneimittel anwendbar, die in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet vor Wirksamwerden des Beitritts an den Verbraucher abgegeben worden sind.