Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln
Vom 24.8.1976
Neugefasst am 12.12.2005
Zuletzt geändert am 23.10.2024
§ 84 gilt nicht für Schäden, die durch Arzneimittel verursacht werden, die vor dem 1. Januar 1978 abgegeben worden sind.