Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln
Vom 24.8.1976
Neugefasst am 12.12.2005
Zuletzt geändert am 23.10.2024
Eine Person, die am 1. Januar 1978 die Tätigkeit eines Pharmaberaters nach § 75 ausübt, bedarf des dort vorgeschriebenen Ausbildungsnachweises nicht.