AMbG

Allgemeines Magnetschwebebahngesetz

Vom 19.7.1996

Zuletzt geändert am 18.7.2016

§ 6

Widerruf der Genehmigung

(1) Die Genehmigungsbehörde hat die Genehmigung zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 nicht mehr vorliegt.

(2) 1Auf Verlangen der Genehmigungsbehörde hat das Magnetschwebebahnunternehmen den Nachweis zu führen, daß die ihm gesetzlich obliegenden arbeitsrechtlichen, sozialrechtlichen und steuerrechtlichen Verpflichtungen erfüllt werden. 2Die Finanzbehörden dürfen den Genehmigungsbehörden Mitteilung über die wiederholte Nichterfüllung der steuerrechtlichen Verpflichtungen oder die Abgabe der Vermögensauskunft nach § 284 der Abgabenordnung machen. 3Die Mitteilung der Finanzbehörden darf nur für Zwecke eines Widerrufsverfahrens verwendet werden.