AltölV

Altölverordnung

Vom 27.10.1987

Neugefasst am 16.4.2002

Zuletzt geändert am 5.10.2020

Zweiter Abschnitt
Anforderungen an die Abgabe von Verbrennungsmotoren- oder Getriebeölen

§ 7

Kennzeichnung der Gebinde

Verbrennungsmotoren- oder Getriebeöle dürfen in Gebinden nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie durch Aufdruck oder Aufkleber folgendermaßen gekennzeichnet sind: "Dieses Öl gehört nach Gebrauch in eine Altölannahmestelle! Unsachgemäße Beseitigung von Altöl gefährdet die Umwelt! Jede Beimischung von Fremdstoffen wie Lösemitteln, Benzin, Brems- und Kühlflüssigkeiten ist verboten."