AltZertG

Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz

Gesetz über die Zertifizierung von Altersvorsorge- und Basisrentenverträgen

Vom 26.6.2001

Zuletzt geändert am 25.10.2023

§ 9

Rechtsbehelf und sofortige Vollziehung

1Einspruch und Klage richten sich nach den Vorschriften der Abgabenordnung und der Finanzgerichtsordnung. 2Sie haben keine aufschiebende Wirkung.