Gesetz über die Zertifizierung von Altersvorsorge- und Basisrentenverträgen
Vom 26.6.2001
Zuletzt geändert am 26.5.2026
1Einspruch und Klage richten sich nach den Vorschriften der Abgabenordnung und der Finanzgerichtsordnung. 2Sie haben keine aufschiebende Wirkung.