AltZertG

Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz

Gesetz über die Zertifizierung von Altersvorsorge- und Basisrentenverträgen

Vom 26.6.2001

Zuletzt geändert am 25.10.2023

§ 7f

Prüfkompetenz

Die Zertifizierungsstelle kann anlassunabhängig prüfen, ob der Anbieter eines Altersvorsorgevertrags oder eines Basisrentenvertrags seine Pflichten nach § 7 erfüllt hat.