Gesetz über die Zertifizierung von Altersvorsorge- und Basisrentenverträgen
Vom
26.6.2001
Zuletzt geändert am
25.10.2023
§ 7f
Prüfkompetenz
Die Zertifizierungsstelle kann anlassunabhängig prüfen, ob der Anbieter eines Altersvorsorgevertrags oder eines Basisrentenvertrags seine Pflichten nach § 7 erfüllt hat.