AltZertG

Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz

Gesetz über die Zertifizierung von Altersvorsorge- und Basisrentenverträgen

Vom 26.6.2001

Zuletzt geändert am 25.10.2023

§ 2a

Kostenstruktur

Ein Altersvorsorgevertrag oder ein Basisrentenvertrag darf ausschließlich die nachfolgend genannten Kostenarten vorsehen:

1. Abschluss- und Vertriebskosten sowie Verwaltungskosten nebeneinander in den folgenden Formen:
a) als jährlich oder monatlich anfallende Kosten in Euro;
b) als Prozentsatz des gebildeten Kapitals;
c) als Prozentsatz der vereinbarten Bausparsumme oder des vereinbarten Darlehensbetrags;
d) als Prozentsatz der eingezahlten oder vereinbarten Beiträge oder Tilgungsleistungen;
e) als Prozentsatz des Stands des Wohnförderkontos;
f) ab Beginn der Auszahlungsphase als Prozentsatz der gezahlten Leistung;
2. folgende anlassbezogene Kosten:
a) für eine Vertragskündigung mit Vertragswechsel oder Auszahlung;
b) für eine Verwendung des gebildeten Kapitals im Sinne des § 92a des Einkommensteuergesetzes;
c) für Aufgaben im Zusammenhang mit dem Versorgungsausgleich des Vertragspartners.
Von Satz 1 bleiben unberührt
1. gesetzliche Schadenersatzansprüche,
2. bei Altersvorsorgeverträgen in Form eines Darlehens und bei Altersvorsorgeverträgen im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 1 Nummer 3 die Kosten und die Gebühren nach § 16 Absatz 4 der Preisangabenverordnung sowie
3. Steuern, die der Anbieter für den Anleger einzubehalten und abzuführen hat.
§ 125 des Investmentgesetzes ist für Altersvorsorgeverträge nicht anzuwenden.