ALG

Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte

Vom 29.7.1994

Zuletzt geändert am 22.12.2023

Zweiter Unterabschnitt
Leistungen zur Teilhabe

§ 95

Leistungen zur Teilhabe

Für Leistungen zur Teilhabe sind bis zum Ende der Leistungen die Vorschriften weiter anzuwenden, die im Zeitpunkt der Antragstellung oder, wenn den Leistungen ein Antrag nicht vorausging, der Inanspruchnahme galten.