ALG

Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte

Vom 29.7.1994

Zuletzt geändert am 22.12.2023

§ 9

Ausschluß von Leistungen

Für den Ausschluß von Leistungen zur Teilhabe nach diesem Abschnitt gilt § 12 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.