ALG

Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte

Vom 29.7.1994

Zuletzt geändert am 22.12.2023

Dritter Abschnitt
Beteiligung des Bundes, Ausgabenbegrenzung
Erster Unterabschnitt
Beteiligung des Bundes

§ 78

Beteiligung des Bundes

Der Bund trägt den Unterschiedsbetrag zwischen den Einnahmen und den Ausgaben der Alterssicherung der Landwirte eines Kalenderjahres; er stellt hiermit zugleich deren dauernde Leistungsfähigkeit sicher.