ALG

Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte

Vom 29.7.1994

Zuletzt geändert am 22.12.2023

Dritter Unterabschnitt
Fälligkeit und Wirksamkeit von Beiträgen

§ 71

Fälligkeit und Wirksamkeit von Beiträgen

(1) Der Beitrag ist jeweils am Fünfzehnten eines Kalendermonats fällig.

(2) 1Beiträge sind wirksam, wenn sie gezahlt werden, solange der Anspruch auf ihre Zahlung noch nicht verjährt ist. 2Im übrigen gelten § 197 Abs. 2 bis 4 und § 198 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.