ALG

Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte

Vom 29.7.1994

Zuletzt geändert am 22.12.2023

Vierter Abschnitt
Zuschuß zur Nachzahlung von Beiträgen für Landwirte zur gesetzlichen Rentenversicherung

§ 128

Versicherungsfreiheit

Personen, die einen Zuschuß zur Nachzahlung von Beiträgen für Landwirte zur gesetzlichen Rentenversicherung erhalten haben und nach dem vor dem 1. Januar 1995 jeweils geltenden Recht aus der Altershilfe für Landwirte ausgeschieden sind, bleiben als Landwirt versicherungsfrei.