§ 1a

Schutz der Alleinstellung der Akkreditierungsstelle

(1) 1 Es ist verboten,

1. unberechtigt eine Akkreditierung im Sinne des Artikels 2 Nummer 10 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 durchzuführen oder
2. durch Bestätigung der Kompetenz von Konformitätsbewertungsstellen oder in sonstiger Weise den Anschein zu erwecken, Akkreditierungen im Sinne des Artikels 2 Nummer 10 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 durchzuführen, insbesondere dadurch, dass
a) die Erfüllung von Anforderungen bestätigt wird, die Anforderungen aus harmonisierten Normen im Sinne des Artikels 2 Nummer 9 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 inhaltlich ganz oder teilweise entsprechen, wenn im Übrigen eine unberechtigte Akkreditierung im Sinne der Nummer 1 durchgeführt wird oder
b) eine Konformitätsbewertungsstelle im Sinne des Artikels 2 Nummer 13 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 die Bezeichnung „Akkreditierung“ oder eine dieser Bezeichnung entsprechende Bezeichnung in einer anderen Amtssprache der Europäischen Union, jeweils auch in einer abweichenden Schreibweise, unberechtigt für von ihr ausgeführte Konformitätsbewertungen im Sinne des Artikels 2 Nummer 12 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 verwendet.
In Zweifelsfällen entscheidet die Akkreditierungsstelle, ob im Falle des Satzes 1 Nummer 2 Buchstabe b eine Bezeichnung berechtigt geführt wird. 2 Ist die Bezeichnung in der Firma oder als Zusatz zur Firma oder im Namen oder als Zusatz zum Namen eines Vereines verwendet, teilt die Akkreditierungsstelle dem zuständigen Registergericht ihre Entscheidung mit.

(2) Ein Tätigwerden im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 wird nicht durch die Erklärung ausgeschlossen, dass die Tätigkeit keine Akkreditierung im Sinne des Artikels 2 Nummer 10 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 sei.

(3) 1 Die Akkreditierungsstelle kann die erforderlichen Anordnungen und Maßnahmen treffen, die zur Feststellung eines Verdachts eines Verstoßes oder zur Beseitigung eines festgestellten Verstoßes oder zur Verhütung eines künftigen Verstoßes gegen ein Verbot des Absatzes 1 erforderlich sind. 2 Dazu kann die Akkreditierungsstelle insbesondere

1. Tätigkeiten im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 ganz oder teilweise untersagen oder
2. im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 Buchstabe a die Verwendung der Bezeichnung „Akkreditierung“ oder einer dieser Bezeichnung entsprechenden Bezeichnung in einer anderen Amtssprache der Europäischen Union, jeweils auch in einer abweichenden Schreibweise, untersagen.
3 Besteht der durch Tatsachen hinreichend begründete Verdacht eines Verstoßes gegen ein Verbot des Absatzes 1 Satz 1 und liegt Gefahr im Verzug vor, kann die Akkreditierungsstelle Maßnahmen nach Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 auch vorläufig anordnen. 4 Ist im Falle des Satzes 2 Nummer 2, auch in Verbindung mit Satz 3, die Bezeichnung in der Firma oder als Zusatz zur Firma oder im Namen oder als Zusatz zum Namen eines Vereines verwendet, unterrichtet die Akkreditierungsstelle das zuständige Registergericht.

(4) 1 Die in Rechtsvorschriften geregelte Zuständigkeit anderer Behörden, wegen Tätigkeiten im Sinne des Absatzes 1 Maßnahmen zu erlassen, wird nicht berührt. 2 § 1 Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.

§ 2

Aufgaben der Akkreditierungsstelle

(1) 1 Die Akkreditierungsstelle führt auf elektronischen Antrag einer Konformitätsbewertungsstelle Akkreditierungsverfahren gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 durch. 2 Die Akkreditierungsstelle kann die Verwendung bestimmter elektronischer Formulare und Eingabemasken vorschreiben. 3 Sie wendet bei der Akkreditierung die nach § 5 Absatz 3 bekannt gemachten Regeln an.

(2) Die Akkreditierungsstelle führt ein Verzeichnis der akkreditierten Konformitätsbewertungsstellen mit Angabe des fachlichen Umfangs und hält es auf dem neuesten Stand.

(3) 1 Die Akkreditierungsstelle soll bei Begutachtungstätigkeiten das bei anderen Behörden vorhandene Fachwissen heranziehen. 2 Die Akkreditierungsstelle lässt Begutachtungen für die in § 1 Absatz 2 Satz 2 genannten Bereiche von den die Befugnis erteilenden Behörden ausführen. 3 Die Akkreditierungsstelle kann sich bei der Durchführung der Überwachung der akkreditierten Konformitätsbewertungsstellen der die Befugnis erteilenden Behörden bedienen.

§ 3

Befugnisse gegenüber Konformitätsbewertungsstellen

(1) 1 Die Akkreditierungsstelle kann von der Konformitätsbewertungsstelle und ihrem mit der Leitung und der Durchführung von Fachaufgaben beauftragten Personal die zur Feststellung und Überwachung der fachlichen Kompetenz und der Eignung einer Konformitätsbewertungsstelle erforderlichen Auskünfte und sonstige Unterstützung, insbesondere die Vorlage von Unterlagen, verlangen sowie die dazu erforderlichen Anordnungen treffen. 2 Die Bediensteten und sonstigen Beauftragten der Akkreditierungsstelle sind befugt, zu den Betriebs- und Geschäftszeiten Betriebsstätten, Geschäfts- und Betriebsräume der Konformitätsbewertungsstelle zu betreten, zu besichtigen und zu prüfen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. 3 Die Konformitätsbewertungsstelle hat an Maßnahmen nach Satz 1 im erforderlichen Umfang mitzuwirken. 4 Die Befugnisse gemäß Satz 1 bis 3 gelten auch für die zuständigen Behörden, die Tätigkeiten im Rahmen von § 2 Absatz 3 ausführen.

(2) 1 Eine Konformitätsbewertungsstelle darf keine Konformitätsbewertung im Sinne des Artikels 2 Nummer 12 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 ohne Akkreditierung durchführen, wenn durch eine Rechtsvorschrift angeordnet ist, dass die Konformitätsbewertungsstelle für diese Konformitätsbewertung akkreditiert sein muss. 2 § 1a Absatz 3 Satz 1 bis 3 und Absatz 4 ist entsprechend anzuwenden.

§ 4

Zusammenarbeit mit anderen Behörden

(1) 1 Den Behörden, die auf Grund einer Rechtsvorschrift Konformitätsbewertungsstellen die Befugnis erteilen, als solche tätig zu werden, übermittelt die Akkreditierungsstelle unverzüglich die notwendigen Informationen über Akkreditierungstätigkeiten oder Maßnahmen, die die Akkreditierungsstelle ergriffen hat. 2 Werden der Akkreditierungsstelle Geschäftsgeheimnisse bekannt, so schützt sie deren Vertraulichkeit gegenüber Dritten.

(2) Die Akkreditierungsstelle hat den in Absatz 1 genannten Behörden auf deren Ersuchen Auskunft zu erteilen und auf deren Verlangen ein Überprüfungsverfahren einzuleiten, wenn sie über Mängel hinsichtlich der fachlichen Kompetenz einer Konformitätsbewertungsstelle unterrichtet wird.

(3) Bei Akkreditierungen für die in § 1 Absatz 2 Satz 2 genannten Bereiche trifft die Akkreditierungsstelle die Akkreditierungsentscheidung im Einvernehmen mit den Behörden, die die Begutachtung nach § 2 Absatz 3 durchführen.

§ 5

Akkreditierungsbeirat

(1) 1 Beim Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ein Akkreditierungsbeirat eingerichtet. 2 Er berät und unterstützt die Bundesregierung und die Akkreditierungsstelle in Fragen der Akkreditierung.

(2) Der Akkreditierungsbeirat hat insbesondere die Aufgaben,

1. allgemeine oder sektorale Regeln zu ermitteln, welche die Anforderungen, insbesondere aus Rechtsvorschriften, an Konformitätsbewertungsstellen konkretisieren oder ergänzen,
2. allgemeine oder sektorale Regeln zu ermitteln, welche die Anforderungen, insbesondere aus Rechtsvorschriften, für Akkreditierungstätigkeiten konkretisieren oder ergänzen,
3. die Nutzung der Akkreditierung als vertrauensbildendes Element der Konformitätsbewertung zu fördern,
4. die deutsche Vertretung und Haltung für die Sitzungen der Europäischen Kooperation für Akkreditierung zu koordinieren.

(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie macht im Einvernehmen mit den fachlich betroffenen Bundesministerien die vom Akkreditierungsbeirat ermittelten Regeln nach Absatz 2 Nummer 1 und 2 im Bundesanzeiger bekannt.

(4) 1 Dem Akkreditierungsbeirat gehören sachverständige Personen an, insbesondere aus dem Kreis

1. der Länder,
2. der Stellen, die auf Grund einer Rechtsvorschrift Konformitätsbewertungsstellen die Befugnis erteilen, als solche tätig zu werden,
3. der Konformitätsbewertungsstellen,
4. der Wirtschaft und
5. der Verbraucher und Verbraucherinnen.
2 Die Mitgliedschaft ist ehrenamtlich. 3 Hinsichtlich der sachverständigen Personen nach Absatz 4 Nummer 1 und 2, sofern es sich um Stellen der Länder handelt, steht den Ländern das Vorschlagsrecht zu.

(5) 1 Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie beruft im Einvernehmen mit den in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 7 genannten Bundesministerien für die Dauer von drei Jahren die Mitglieder des Akkreditierungsbeirates und für jedes Mitglied einen Vertreter oder eine Vertreterin. 2 Die Zahl der Mitglieder soll 15 nicht überschreiten. 3 Der Akkreditierungsbeirat wählt den Vorsitzenden oder die Vorsitzende aus seiner Mitte. 4 Die Wahl des Vorsitzenden oder der Vorsitzenden bedarf der Bestätigung durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie.

(6) Die obersten Bundes- und Landesbehörden oder die von diesen bestimmten Stellen sowie die Akkreditierungsstelle haben das Recht, an Sitzungen des Akkreditierungsbeirates teilzunehmen und gehört zu werden sowie Tagesordnungspunkte anzumelden und Beratungsunterlagen einzubringen.

(7) Der Akkreditierungsbeirat gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie und der in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 7 genannten Bundesministerien bedarf.

(8) 1 Der Akkreditierungsbeirat richtet sektorbezogene Fachbeiräte ein. 2 Diese haben insbesondere die Aufgabe, den Akkreditierungsbeirat bei der Ermittlung der in den jeweiligen Sektoren relevanten Regeln nach Absatz 2 Nummer 1 und 2 zu unterstützen. 3 Sie können ferner bei der Vorbereitung von Akkreditierungsentscheidungen mitwirken. 4 Das Nähere, einschließlich der Besetzung der Fachbeiräte, regelt die Geschäftsordnung nach Absatz 7.

(9) Die Geschäfte des Akkreditierungsbeirates führt die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung.

§ 6

Akkreditierungssymbol

(1) Die Akkreditierungsstelle kann einer Konformitätsbewertungsstelle auf Antrag gestatten, ein Symbol zu verwenden, das auf ihre Akkreditierung hinweist (Akkreditierungssymbol).

(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Folgendes zu regeln:

1. die Gestaltung und den Schutz des Akkreditierungssymbols,
2. Einzelheiten der Verwendung des Akkreditierungssymbols und
3. die Nutzungsrechte für das Akkreditierungssymbol.

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