AgrStatG

Agrarstatistikgesetz

Gesetz über Agrarstatistiken

Vom 15.3.1989

Neugefasst am 17.12.2009

Zuletzt geändert am 14.11.2022

§ 89

Erhebungsart, Periodizität

Die Düngemittelstatistik wird allgemein durchgeführt, und zwar

1. bei den Unternehmen nach § 88 Nummer 1 vierteljährlich,
2. bei den Unternehmen nach § 88 Nummer 2 jährlich, beginnend mit dem Berichtsjahr 2023.