AgrStatG

Agrarstatistikgesetz

Gesetz über Agrarstatistiken

Vom 15.3.1989

Neugefasst am 17.12.2009

Zuletzt geändert am 14.11.2022

§ 76

Erhebungsart, Periodizität, Merkmale, Erhebungszeitpunkt

1Die Bestandserhebung wird allgemein in jedem Jahr durchgeführt. 2Es werden Merkmale über Weinbestände erhoben. 3Erhebungszeitpunkt ist spätestens der 7. August eines jeden Jahres.