Gesetz über Agrarstatistiken
Vom 15.3.1989
Neugefasst am 17.12.2009
Zuletzt geändert am 14.11.2022
1Die Bestandserhebung wird allgemein in jedem Jahr durchgeführt. 2Es werden Merkmale über Weinbestände erhoben. 3Erhebungszeitpunkt ist spätestens der 7. August eines jeden Jahres.