Gesetz über Agrarstatistiken
Vom 15.3.1989
Neugefasst am 17.12.2009
Zuletzt geändert am 14.11.2022
1Die Erhebung der Erzeugung wird allgemein jährlich durchgeführt. 2Es werden Merkmale über die Weinerzeugung erhoben. 3Erhebungszeitpunkt ist spätestens der 15. Januar des Folgejahres.