AgrStatG

Agrarstatistikgesetz

Gesetz über Agrarstatistiken

Vom 15.3.1989 (BGBl. I S. 469)

Neugefasst am 17.12.2009 (BGBl. I S. 3886)

Zuletzt geändert am 14.11.2022 (BGBl. I S. 2030)

Teil 1
Allgemeine Vorschrift
§ 1Anordnung als Bundesstatistik
Teil 2
Agrarstatistiken
Abschnitt 1
Bodennutzungserhebung
Unterabschnitt 1
Allgemeine Vorschrift
§ 2Einzelerhebungen
Unterabschnitt 2
Flächenerhebung
§ 3Erhebungseinheiten
Unterabschnitt 3
Bodennutzungshaupterhebung
§ 6Erhebungseinheiten
Unterabschnitt 4
Zierpflanzenerhebung
§ 9Erhebungseinheiten
Unterabschnitt 5
Gemüseerhebung
§ 11aErhebungseinheiten
Unterabschnitt 6
Baumschulerhebung
§ 12Erhebungseinheiten
Unterabschnitt 7
Baumobstanbauerhebung
§ 15Erhebungseinheiten
Unterabschnitt 8
Strauchbeerenerhebung
§ 17aErhebungseinheiten
Abschnitt 2
Erhebung über die Viehbestände
§ 18Erhebungseinheiten
Abschnitt 3
(weggefallen)
§§ 21–23(weggefallen)
Abschnitt 4
Strukturerhebungen in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben
Unterabschnitt 1
Allgemeine Vorschrift
§ 24Einzelerhebungen
Unterabschnitt 2
Agrarstrukturerhebung
§ 25Erhebungseinheiten
Unterabschnitt 3
Strukturerhebung der Forstbetriebe
§ 29Erhebungseinheiten
Abschnitt 5
(weggefallen)
Abschnitt 6
Ernteerhebung
§ 44Allgemeine Vorschrift
Abschnitt 7
Geflügelstatistik
Unterabschnitt 1
Allgemeine Vorschrift
§ 48Einzelerhebungen
Unterabschnitt 2
Erhebung in Brütereien
§ 49Erhebungseinheiten
Unterabschnitt 3
Erhebung in Unternehmen mit Hennenhaltung
§ 52Erhebungseinheiten
Unterabschnitt 4
Erhebung in Geflügelschlachtereien
§ 55Erhebungseinheiten
Abschnitt 8
Schlachtungs- und Schlachtgewichtsstatistik
Unterabschnitt 1
Allgemeine Vorschrift
§ 58Einzelerhebungen
Unterabschnitt 2
Erhebung über Schlachtungen
§ 59Erhebungsart, Periodizität, Merkmale
Unterabschnitt 3
Schlachtgewichtsstatistik
§ 61Erhebungsart, Periodizität, Merkmale
Abschnitt 9
Milchstatistik
§ 63Erhebungsart, Periodizität, Merkmale
Abschnitt 10
Fischerei- und Aquakulturstatistik
Unterabschnitt 1
Allgemeine Vorschrift
§ 65aEinzelerhebungen
Unterabschnitt 2
Hochsee- und Küstenfischereistatistik
§ 66Erhebungseinheiten
Unterabschnitt 3
Aquakulturstatistik
§ 68aErhebungseinheiten
Abschnitt 11
Weinstatistik
Unterabschnitt 1
Allgemeine Vorschrift
§ 69Einzelerhebungen
Unterabschnitt 2
Rebflächenerhebung
§ 70Erhebungsart und Periodizität
Unterabschnitt 4
Erhebung der Erzeugung
§ 74Erhebungsart, Periodizität, Merkmale, Erhebungszeitpunkt
Unterabschnitt 5
Bestandserhebung
§ 75aErhebungseinheiten
Abschnitt 12
Holzstatistik
Unterabschnitt 1
Allgemeine Vorschrift
§ 78Einzelerhebungen
Unterabschnitt 2
Erhebung in forstlichen Erzeugerbetrieben
§ 79Erhebungseinheiten
Unterabschnitt 3
Erhebung in Betrieben der Holzbearbeitung
§ 82Erhebungseinheiten
Abschnitt 13
(weggefallen)
§§ 85–87(weggefallen)
Abschnitt 14
Düngemittelstatistik
§ 88Erhebungseinheiten
Teil 3
Gemeinsame Vorschriften
§ 91Erhebungseinheiten

§ 73

Erhebungsmerkmale und Berichtszeitraum

(1) 1 Erhebungsmerkmale der Ernteerhebung sind die geerntete Traubenmenge nach Rebsorten, Art der Rebfläche und Bestimmung der Trauben jeweils nach roter und weißer Traubenmenge, die Ertragsflächen sowie der Hektarertrag jeweils nach der Art der Rebfläche. 2 Die Gliederung nach der Art der Rebfläche entspricht der Gliederung gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 der Kommission vom 26. Mai 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der Weinbaukartei, der obligatorischen Meldungen und der Sammlung von Informationen zur Überwachung des Marktes, der Begleitdokumente für die Beförderung von Weinbauerzeugnissen und der Ein- und Ausgangsbücher im Weinsektor (ABl. L 128 vom 27.5.2009, S. 15) in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Der Berichtszeitraum für die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 ist der Zeitraum zwischen dem Beginn des Weinwirtschaftsjahres und dem Erhebungszeitpunkt.

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