AgrStatG

Agrarstatistikgesetz

Gesetz über Agrarstatistiken

Vom 15.3.1989

Neugefasst am 17.12.2009

Zuletzt geändert am 14.11.2022

Unterabschnitt 3
Ernteerhebung

§ 72

Erhebungsart, Periodizität, Merkmale, Erhebungszeitpunkt

1Die Ernteerhebung wird allgemein jährlich durchgeführt. 2Es werden Merkmale über die Traubenernte erhoben. 3Erhebungszeitpunkt ist spätestens der 15. Januar des Folgejahres.