AgrStatG

Agrarstatistikgesetz

Gesetz über Agrarstatistiken

Vom 15.3.1989

Neugefasst am 17.12.2009

Zuletzt geändert am 14.11.2022

§ 67

Erhebungsart, Periodizität, Merkmale

1Die Hochsee- und Küstenfischereistatistik wird allgemein in jedem Monat durchgeführt. 2Es werden Merkmale über die Fangreise und die Fangergebnisse von Fischen erhoben.