AgrStatG

Agrarstatistikgesetz

Gesetz über Agrarstatistiken

Vom 15.3.1989

Neugefasst am 17.12.2009

Zuletzt geändert am 14.11.2022

§ 65

Ergänzende Schätzung

Die Differenz zwischen angelieferter und erzeugter Milchmenge sowie die Verwendung der Milch beim Erzeuger jeweils nach Kreisen werden durch die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung geschätzt.