AgrStatG

Agrarstatistikgesetz

Gesetz über Agrarstatistiken

Vom 15.3.1989

Neugefasst am 17.12.2009

Zuletzt geändert am 14.11.2022

Unterabschnitt 3
Schlachtgewichtsstatistik

§ 61

Erhebungsart, Periodizität, Merkmale

1Die Schlachtgewichtsstatistik wird allgemein in jedem Monat durchgeführt. 2Es werden Merkmale über Schlachtgewichte von Rindern und Schweinen auf Grund der nach der Ersten Fleischgesetz-Durchführungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung zu erstattenden Meldungen erhoben.